Beauftragung
Um evtl. Zusatzkosten zu vermeiden, sollten nachfolgende Unterlagen vom Auftraggeber, möglichst vor Durchführung eines Bewertungsauftrages, vorgelegt werden:
- Auszug aus dem Grundbuchblatt
- Katasterunterlagen (Flurkarte)
- Bestandszeichnungen (Bauzeichnungen, cbm / qm - Berechnungen)
- Gebäudeversicherungsnachweis mit Werten 1914
- Evtl. erzielte Kaltmieterträge
- Auskünfte über evtl. Eintragungen im Baulastenverzeichnis
- Eine grobe Kostenaufstellung über evtl. Investitionen
- Bei Erstellung eines Gutachtens bzw. Beweissicherungsgutachtens (Bauschäden, Baumängel, Objektsicherung usw.):
- Bauunterlagen und die Detailzeichnungen
- Kurze Beschreibung des Streitgegenstandes
- Schadenstag bzw. Datum an dem Schaden erstmalig auftrat (Brand- oder Wasserschaden, Schimmelpilzbildungen, Feuchtbereiche o. ä.)
- Wenn vorhanden, Vorlage der Bauausführungs- u. Detailzeichnungen
Ortstermin:
Ein Ortstermin sollte möglichst schriftlich festgelegt werden. Die Parteien sollten rechtzeitig zu einem Ortstermin geladen werden. Ein Wertermittlungs- wie auch ein Bauschadensgutachten, kann zur schnellen und verbindlichen Lösung von Streitfragen beitragen. Oftmals kann schon eine erste Inaugenscheinnahme, ohne umfangreiche schriftliche Fixierung, zu einer schnellen, außergerichtlichen Einigung führen.
Liquidation
Die Gebührenfrage richtet sich in der Regel nach § 34 der HOAI und insofern nach dem Wert der Immobilie bzw. Liegenschaft. In Einzelfällen genügt es häufig bereits den Auftraggebern, wenn bei der Immobilenbewertung ein Formulargutachten (Banken, Versicherungen usw.) als „abgespeckte Wertermittlung“ (Wertgutachten in sog. Kurzform) erstellt wird. Die Gebühr für diese Kleinversion ist im Vorwege abzuklären.
Bei der Erstellung von Sachverständigengutachten (Mängel am Bau, Beweissicherung, örtliche Beratung u. ä.) erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zum Nachweis nach einem vereinbarten Stundensatz.
Unter gewissen Voraussetzungen kommt bei Ausführung der o. a. Leistungen die „JVEG“ (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) mit den hier vorgegebenen Verrechnungssätzen usw. zum Tragen.